§ 90 Flurverfassungs-Landesgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.1970

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 90

Die in den §§ 6 Abs. 2, 17 Abs. 1 (bezüglich der Gemeindestraßen und -wege), 17 Abs. 11 (bezüglich der von der Gemeinde zur Erhaltung übernommenen Anlagen) und 65 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)