§ 90
Verjährung
(1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch die oder den Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(5) Bringt die oder der Bedienstete innerhalb von drei Monaten
- 1. nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung des Dienstgebers über eine Leistung nach diesem Gesetz oder
- 2. nach Ablauf der zwölfmonatigen Entscheidungsfrist des Dienstgebers über ihren oder seinen Antrag auf Entscheidung über eine bestimmte Leistung nach diesem Gesetz
- keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.
23.12.2019
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