§ 90 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2006

Tritt laut LGBl. Nr. 26/2017 außer Kraft.

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 2/2006

§ 90

Hegeschau; Bewertungsrichtlinien für Trophäen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse von Amts wegen einmal pro Jahr oder auf Antrag des Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau anzuordnen. Die Hegeschau ist vom Landesjagdverband zu veranstalten und kann den ganzen Verwaltungsbezirk oder auch nur Teile davon umfassen. Zur Hegeschau sind die Pächterinnen und Pächter in geeigneter Form einzuladen.

(2) Die Erlegerinnen und Erleger trophäentragender Schalenwildstücke, mit Ausnahme von Schwarzwild, Muffelschafen und Gamskitzen, haben die Trophäen, bei Rot- und Rehwild auch den linken Unterkieferast, zur Hegeschau vorzulegen. Zu diesem Zweck haben sie die Trophäen und den Unterkieferast während des laufenden und des ihm folgenden Jagdjahres aufzubewahren. Hat die Erlegerin oder der Erleger eines Wildstückes, dessen Trophäe vorlagepflichtig ist, keinen Wohnsitz im Inland und besteht die Absicht, eine solche Trophäe ins Ausland zu verbringen, ist sie vorher der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister oder der von ihr oder ihm nominierten Vertretung vorzulegen und zu beurteilen. Ebenso sind Stopfpräparate vorzulegen.

(3) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuss nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Bereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten durch den Landesjagdverband zu beurteilen und ist insbesondere auch die Wildschadensituation zu besprechen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(4) Für die Beurteilung gemäß Abs. 3 hat der Landesjagdverband Bewertungsrichtlinien für Trophäen zu erlassen.

(5) Nach Abschluss der Bewertung ist das Bewertungsergebnis der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

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