Bewertungsrichtlinien für Trophäen
§ 90.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde alle innerhalb eines Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erbeuteten Trophäen von Schalenwild einschließlich Keilerwaffen ab 15 cm Hauerlänge montiert sowie die Trophäen von verendet aufgefundenem Wild unverfälscht der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Bei Rot-, Reh-, Muffel- und Damwild sind auch die dazugehörigen linken Unterkieferäste anzuschließen.
(2) Die Trophäen sind in ordnungsgemäß ausgekochtem Zustand und nicht montiert (ausgenommen Keilerwaffen) zur Bewertung vorzulegen. Stopfpräparate sind vor der Präparierung einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Mitglied des Bezirksjagdbeirates zur Bewertung vorzulegen.
(3) Jede zur Bewertung vorgelegte Trophäe ist ausschließlich mit einem vom Burgenländischen Landesjagdverband aufzulegenden Trophäenanhänger zu versehen (Anlage 28).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)