§ 87
Wahlscheine
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 85 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1996
§ 87
Wahlscheine
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 85 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
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