C. Freizeit und Urlaub
§ 87
Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.
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