§ 84 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 84

Unterweisung der Dienstnehmer

(1) Die Dienstnehmer sind vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb auf die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren notwendigen Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

(2) Vor der erstmaligen Heranziehung zu gefährlichen Arbeiten sind die Dienstnehmer gesondert über ihr Verhalten sowie über die notwendigen Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

(3) Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2 sind nach Erfordernis zu wiederholen. Ein solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen im Betrieb gegeben, durch die eine neue Gefährdung für Leben und Gesundheit der Dienstnehmer hervorgerufen werden kann.

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