§ 84 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

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§ 84
Rückstufung

(1) Die Rückstufung ist die Einstufung in die nächst niedrigere Gehaltsklasse und dieselbe Gehaltsstufe aufgrund einer Verwendungsänderung oder eines nicht aufgewiesenen Arbeitserfolges. Im Fall der Zustimmung der Gemeindemitarbeiterin (Abs. 2 lit. c) ist die Rückstufung um mehr als eine Gehaltsklasse zulässig.

(2) Eine Rückstufung ist nur zulässig, wenn

  1. a) die Leistungsbewertung der Gemeindemitarbeiterin in zwei aufeinander folgenden Jahren auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg iSd § 87 Abs. 3 lautet, die Gemeindemitarbeiterin auf die Möglichkeit einer Rückstufung ausdrücklich hingewiesen wurde und von der Bürgermeisterin entsprechende Personalentwicklungsmaßnahmen angeboten wurden, oder
  2. b) eine befristete Betrauung mit der bisherigen Verwendung nicht verlängert wird, oder
  3. c) die Gemeindemitarbeiterin der Rückstufung zustimmt.

(3) Die Gemeindemitarbeiterin ist bei der Rückstufung in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der sie sich befinden würde, wenn sie die Zeit, die sie in der höheren Gehaltsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte.

04.12.2019

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