§ 84
Geländer und Brüstungen
Geländer und Brüstungen sind so auszubilden, daß ein Übersteigen verhindert ist. Verglasungen sind bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Fußboden abzusichern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985
§ 84
Geländer und Brüstungen
Geländer und Brüstungen sind so auszubilden, daß ein Übersteigen verhindert ist. Verglasungen sind bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Fußboden abzusichern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)