§ 84 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 84

Geländer und Brüstungen

Geländer und Brüstungen sind so auszubilden, daß ein Übersteigen verhindert ist. Verglasungen sind bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Fußboden abzusichern.

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