§ 84 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2021

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020

§ 84

Verbrauch des Erholungsurlaubes

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der oder die Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Beamten gemäß § 51 zu beziehen. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Beamten Rücksicht zu nehmen.

29.12.2020

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