§ 84
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- a) Organen in Vollziehung des § 11 Abs. 4 das Betreten fremder Grundstücke und Räume verwehrt, die Einsicht in Unterlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt;
- b) der Anzeigepflicht nach § 59 Abs. 2 oder der Auskunftspflicht nach § 55 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- c) vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände die Mindestsicherung in Anspruch nimmt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a sind mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. b und c sind mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
19.02.2014
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