§ 84 Burgenländische Gemeindeordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden

§ 84.

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ergangene rechtskräftige Bescheide können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid

  1. a) von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde;
  2. b) einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde;
  3. c) tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. d) an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit

    Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit. a) nicht mehr zulässig.

(3) Die Bestimmungen des § 77 werden hiedurch nicht berührt.

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