7. Hauptstück
Staatliche Aufsicht und Schutz
der Selbstverwaltung
1. Abschnitt
Staatliche Aufsicht
§ 84
Aufsichtsbehörde und Handhabung
des Aufsichtsrechts
(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Stadt dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen des Bundes oder Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung.
(4) Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.
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