2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Spitalsärztinnen und Spitalsärzte
§ 84
Anwendungsbereich
(1) Dem Entlohnungsschema der Spitalsärztinnen und Spitalsärzte (Entlohnungsschema s) kann nur angehören, wer
- 1. die Voraussetzungen des Ärztegesetzes 1998 für die Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit erfüllt und
- 2. die betreffende Tätigkeit in einer Kranken- oder Pflegeanstalt tatsächlich ausübt.
(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind leitende Ärztinnen und Ärzte (zB Primarärztinnen und Primarärzte, Leiterinnen und Leiter von Fachschwerpunkten, abteilungsführende Oberärztinnen und Oberärzte).
(3) Auf Spitalsärztinnen und Spitalsärzte sind der 1., 6. und 7. Abschnitt anzuwenden, soweit der 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt. Dabei entsprechen die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas s der Entlohnungsgruppe a. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des 1. Abschnitts, die sich ausdrücklich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
(4) § 46 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Verwaltungsdienstzulage und Personalzulage gebühren nicht;
- 2. der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden sowohl außerhalb der Nachtzeit als auch während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) - abweichend von § 19 Abs. 4 Z 1 LBBG 2001 - 50%;
- 3. der in der Sonn- und Feiertagsvergütung enthaltene Zuschlag beträgt - abweichend von § 21 Abs. 2 LBBG 2001 - 100%.
27.12.2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)