VI. Abschnitt
Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 84
Strafbestimmungen
(1) Wer
- 1. eine Krankenanstalt entgegen § 6, § 13 oder § 74 Abs. 1 ohne Bewilligung errichtet, entgegen § 15 oder § 74 Abs. 1 ohne Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß § 6, § 13, § 15 oder § 74 Abs. 1 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
- 2. entgegen § 19 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine wesentliche Veränderung ohne Bewilligung vornimmt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 oder § 74 Abs. 1 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
- 3. entgegen § 20 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,
- 4. einer Verpflichtung gemäß § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30b oder § 31 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30b oder § 31 nicht nachkommt,
- 5. entgegen § 69 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 den Betrieb der Krankenanstalt nicht aufrechterhält oder entgegen § 69 Abs. 2 oder § 74 Abs. 1 ohne Genehmigung auf das Öffentlichkeitsrecht verzichtet oder bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 36) unterliegen, eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ohne Genehmigung vornimmt, oder
- 6. entgegen § 55 Abs. 2 oder § 74 Abs. 2 erster Satz eine Leichenöffnung vornimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
- 1. entgegen § 22 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 nicht eine Anstaltsordnung erlässt,
- 2. entgegen § 22 Abs. 5 oder § 74 Abs. 1 eine Anstaltsordnung ohne Genehmigung erlässt oder ändert,
- 3. entgegen § 32 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 die Verschwiegenheitspflicht verletzt,
- 4. entgegen § 40 oder § 74 Abs. 1 unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Leistungsanbot der Krankenanstalt gibt,
- 5. einer Verpflichtung gemäß § 15a Abs. 1 erster Satz, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, § 49a und § 51 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 15a Abs. 1 erster Satz, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, § 49a und § 51 nicht nachkommt oder entgegen dem § 48a oder § 74 Abs. 1 die Führung einer Ordination erlaubt, oder
- 6. entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Anzeige oder Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder Vormerkungen, Dokumentationen oder Niederschriften nicht vornimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
(3) Übertretungen gegen das Verbot unsachlichen Wettbewerbs (§ 40, § 74 Abs. 1) sind der Landesregierung anzuzeigen.
24.08.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)