§ 84 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2000

§ 84

Verordnungen über Schulzeiten

Die auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen - ausgenommen die Schulfreierklärung des den Semesterferien unmittelbar vorangehenden Samstages - sind abweichend von den sonst geltenden Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

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