§ 84 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Nachweis von Herkunft und Aufzuchtzweck bei

Eiern von Federwild

§ 84.

(1) Der Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes von in Verkehr gesetzten Eiern des Federwildes hat zu enthalten: Name und Wohnort des Eigentümers des Federwildes, Standort des Betriebes, in dem das Federwild gehalten wird, Art des Federwildes, Tag, an dem die Eier in Verkehr gesetzt wurden, Name und Wohnort des Empfängers, Ort und Zweck der Aufzucht.

(2) Als Aufzuchtszweck gilt die künstliche Nachzucht von Federwild für Bestandesaufstockung oder für wildbiologische Forschungsvorhaben.

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