§ 84 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Tritt laut LGBl. Nr. 26/2017 außer Kraft.

§ 84

Nachweis von Herkunft und Aufzuchtzweck bei Eiern von Federwild

(1) Der Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes von in Verkehr gesetzten Eiern des Federwildes hat zu enthalten:

  1. 1. Name und Wohnort der Eigentümerin oder des Eigentümers des Federwildes,
  2. 2. Standort des Betriebes, in dem das Federwild gehalten wird,
  3. 3. Art des Federwildes,
  4. 4. Tag, an dem die Eier in Verkehr gesetzt wurden,
  5. 5. Name und Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers,
  6. 6. Ort und Zweck der Aufzucht.

(2) Als Aufzuchtszweck gilt die künstliche Nachzucht von Federwild für Bestandesaufstockung oder für wildbiologische Forschungsvorhaben.

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