Tritt laut LGBl. Nr. 26/2017 außer Kraft.
§ 84
Nachweis von Herkunft und Aufzuchtzweck bei Eiern von Federwild
(1) Der Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes von in Verkehr gesetzten Eiern des Federwildes hat zu enthalten:
- 1. Name und Wohnort der Eigentümerin oder des Eigentümers des Federwildes,
- 2. Standort des Betriebes, in dem das Federwild gehalten wird,
- 3. Art des Federwildes,
- 4. Tag, an dem die Eier in Verkehr gesetzt wurden,
- 5. Name und Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers,
- 6. Ort und Zweck der Aufzucht.
(2) Als Aufzuchtszweck gilt die künstliche Nachzucht von Federwild für Bestandesaufstockung oder für wildbiologische Forschungsvorhaben.
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