§ 84
Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung
(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu einem Gemeindeverband zusammenschließen. Der Abschluß und die Änderung einer solchen Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn
- a) eine Besorgung der Aufgaben der Hoheitsverwaltung durch den Gemeindeverband die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
- b) eine Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten durch den Gemeindeverband aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist und
- c) die Vereinbarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und auf übereinstimmenden Beschlüssen des Gemeinderates der in Betracht kommenden Gemeinden beruht.
(2) Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:
- a) eine Umschreibung der Aufgaben, für die der Gemeindeverband gebildet wird;
- b) die Namen der beteiligten Gemeinden;
- c) Name, Sitz und Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes;
- d) die Organe des Gemeindeverbandes und deren Zuständigkeiten;
- e) Bestimmungen über die Wahl der Gemeindeverbandsorgane;
- f) die Erfordernisse gültiger Beschlußfassung kollegialer Organe;
- g) Bestimmungen über die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis;
- h) Bestimmungen über den Anteil der verbandsangehörigen Gemeinden am Aufwand, an allfälligen Erträgnissen und am Vermögen des Gemeindeverbandes sowie Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Gemeindeverbandes und über die Haftung;
- i) die Bedingungen für einen nachträglichen Beitritt von Gemeinden;
- j) die Bedingungen des Austrittes einzelner Gemeinden;
- k) Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes und die Verwendung seines Vermögens im Fall seiner Auflösung.
(2a) Die Haftung der verbandsangehörigen Gemeinden untereinander (Abs. 2 lit. h) richtet sich nach ihrer Verpflichtung, zum Aufwand des Gemeindeverbandes beizutragen.
(3) Als Organe des Gemeindeverbandes sind jedenfalls eine Verbandsversammlung, ein Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung muß jedenfalls aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden bestehen. In der Vereinbarung kann festgelegt werden, daß der Verbandsversammlung weitere, vom Gemeinderat jeder verbandsangehörigen Gemeinde aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder - jedoch von jeder Gemeinde die gleiche Anzahl - angehören. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes ist von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates derjenigen Gemeinden, denen ein Vorstandsmitglied angehört, je ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Aufgaben der Verbandsversammlung sind jedenfalls:
- a) die Wahl des Verbandsvorstandes und des Verbandsobmannes sowie allfälliger sonstiger Organe;
- b) Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß;
- c) die Festlegung von Vertragsangeboten, die Festlegung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes, die zur Deckung der Gesamtkosten für die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb in einem angemessenen Verhältnis stehen;
- d) die Erlassung von Verordnungen, ausgenommen die Ausschreibung von Abgaben.
(5) Aufgaben des Verbandsobmannes sind jedenfalls:
- a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;
- b) die Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse;
- c) die Besorgung der laufenden Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;
- d) die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Kollegialorgane;
- e) die Einholung der Genehmigung der Landesregierung zu Änderungen der Vereinbarung (Abs. 1) sowie die Information der Landesregierung über die Auflösung des Gemeindeverbandes.
(6) Als Bedingung für den nachträglichen Beitritt einer Gemeinde (Abs. 2 lit. i), für den Austritt einer Gemeinde (Abs. 2 lit. j) und für die Auflösung des Gemeindeverbandes ist jedenfalls das Vorliegen übereinstimmender Beschlüsse des Gemeinderates der verbandsangehörigen Gemeinden vorzusehen; im Fall des nachträglichen Beitrittes einer Gemeinde ist außerdem ein Gemeinderatsbeschluß dieser Gemeinde vorzusehen. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte gefaßt wurden und wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b nicht mehr vorliegen.
(7) (entfällt)
(8) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nicht anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Austritt einer Gemeinde.
(9) Die Funktionsperiode der Organe des Gemeindeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen; sie erstreckt sich jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe, bei der Verbandsversammlung bis zum Zusammentritt der konstituierenden Verbandsversammlung.
(10) Die Bestimmungen des 18. Abschnittes über den Haushalt der Gemeinde gelten sinngemäß für Gemeindeverbände; dem Gemeinderat entspricht die Verbandsversammlung, den Mitgliedern des Gemeinderates die Mitglieder der Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Bürgermeister der Verbandsobmann.
(11) Für den Instanzenzug innerhalb des Gemeindeverbandes ist § 94 und auf Vorstellungen gegen Berufungsentscheidungen von Gemeindeverbandsorganen ist § 95 sinngemäß anzuwenden; Abs. 10 zweiter Halbsatz gilt in gleicher Weise.
(12) Soweit Gemeindeverbände nach Abs. 1 Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung erfüllen, tritt an die Stelle der Landesregierung als Aufsichtsbehörde die nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Aufsichtsbehörde.
(13) § 83 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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