§ 84 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 84
Verwendungsbeschränkungen

(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist. § 82 Abs. 3 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden:

  1. 1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten,
  2. 2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

(2a) Abs. 2 gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.

(3) Der Stadtsenat kann Ausnahmen von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

(4) Ein Beamter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf nicht zu Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 9 Abs. 6) herangezogen werden.

03.12.2019

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