§ 84
Zum Bürgermeister gewählter Wahlwerber, Stichwahl
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat jenen Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, sofern dieser Wahlwerber auf Grund des Ergebnisses der Gemeinderatswahl auch Mitglied des Gemeinderates ist. Hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben, ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja" lautenden Stimmen die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein" lautenden Stimmen übersteigt, sofern dieser Wahlwerber auf Grund des Ergebnisses der Gemeinderatswahl auch Mitglied des Gemeinderates ist.
(2) Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinne des Abs. 1 für sich oder wurde der Bewerber, der eine Mehrheit im Sinne des Abs. 1 zwar erreicht hat, nicht auch zum Mitglied des Gemeinderates gewählt, so findet am zweiten Sonntag nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, auf die im ersten Wahlgang bei der Wahl zum Bürgermeister die meisten Stimmen entfallen sind und die auf Grund des Ergebnisses der Gemeinderatswahl Mitglieder des Gemeinderates sind. Sind auf zwei oder mehrere Kandidaten gleichviele Stimmen entfallen, entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Wahlbehörde zu ziehende Los, welcher Kandidat in die Stichwahl kommt.
(3) Für die Durchführung der Stichwahl gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für die Wahl des Bürgermeisters in gleicher Weise. Der Wahltag und die Kandidaten für die Stichwahl sind ortsüblich kundzumachen. In der nach dem Muster Anlage 3 gestalteten Wahlkarte wird der Ausdruck “Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl" jeweils durch den Ausdruck “Bürgermeisterstichwahl" ersetzt. Der amtliche Stimmzettel für die Stichwahl ist nach dem Muster der Anlage 7 zu gestalten, wobei der Text im Kopf des Stimmzettels “Amtlicher Stimmzettel für die Stichwahl des Bürgermeisters der Gemeinde ..." zu lauten hat und sich die Reihenfolge der Wahlwerber nach der Zahl der im ersten Wahlgang erreichten Stimmen richtet.
(4) Haben in der Stichwahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erreicht, so ist die Stichwahl unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes jeweils im Abstand von zwei Wochen so lange zu wiederholen, bis ein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(5) (entfällt)
27.11.2020
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