§ 84 K-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 84
Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginne des dritten auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle das Dienstrecht und Besoldungsrecht der öffentlichen Gemeindebediensteten regelnden Vorschriften und Anordnungen ihre Wirksamkeit. Unberührt bleibt das als landesrechtliche Vorschrift weitergeltende Beamten-Überleitungsgesetz vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134.

02.12.2019

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