§ 84 K-VStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1998

§ 84

Amtstafel, Arten der Veröffentlichung

(1) Im Rathaus ist an für jedermann zugänglicher Stelle eine Amtstafel anzubringen.

(2) Die Amtstafel ist zur Kundmachung von Verordnungen und für die sonstigen durch ein Gesetz vorgeschriebenen Kundmachungen bestimmt. Sie hat ferner der Veröffentlichung von Dienstordnungen und Kollektivverträgen, von Tarifen und sonstigen Vertragsbedingungen der Unternehmungen der Stadt zu dienen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(3) Erfordern die an der Amtstafel angeschlagenen Veröffentlichungen, daß sie rasch einem möglichst großen Personenkreis zur Kenntnis gelangen, und enthalten die zuständigen Gesetze keine Sondervorschriften, so kann der Bürgermeister anordnen, daß diese Veröffentlichungen durch den Hauseigentümer an einer allen Hausbewohnern zugänglichen, gut sichtbaren Stelle anzuschlagen sind. Die Nichtbefolgung einer solchen Verordnung kann als Verwaltungsübertretung erklärt werden.

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