§ 84
Kundmachung von Verordnungen über Schulzeiten
Die Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion richtet sich nach § 34 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz. Auf Kundmachungen von Verordnungen über Schulzeiten sind die Erziehungsberechtigten der Schüler der betroffenen Schulen überdies in geeigneter Weise hinzuweisen.
08.02.2019
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