§ 84 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

§ 84

Kundmachung von Verordnungen über Schulzeiten

Die Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion richtet sich nach § 34 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz. Auf Kundmachungen von Verordnungen über Schulzeiten sind die Erziehungsberechtigten der Schüler der betroffenen Schulen überdies in geeigneter Weise hinzuweisen.

08.02.2019

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