§ 84 K-KStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 84

Außer- und überplanmäßige Mittelverwendungen

(1) Mittelverwendungen, die ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates, wenn die einzelne Mittelverwendung ein Promille der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, des zweitvorangegangen Finanzjahres übersteigt.

(2) Mittelverwendungen, die die im Voranschlag vorgesehenen Beträge überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates, wenn die einzelne Mittelverwendung zwei Promille der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, des zweitvorangegangen Finanzjahres übersteigt.

(3) Außerplanmäßige und überplanmäßige Mittelverwendungen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 nicht der vorherigen Zustimmung bedürfen, sind dem Gemeinderat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen auslöst, dürfen nur behandelt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung hiefür vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn für die Bedeckung vorgesorgt ist.

(5) Wird durch außerplanmäßige oder überplanmäßige Mittelverwendungen der Voranschlag wesentlich ausgeweitet oder droht dadurch eine wesentliche Störung des Ausgleiches des Voranschlages, so hat der Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag zu beschließen. Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen des § 83 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

25.11.2019

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