VI. Abschnitt
Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 84
Strafbestimmungen
(1) Wer eine Krankenanstalt entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet oder betreibt, ist von der Landesregierung mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen der §§ 32 Abs.1 und 40 werden, sofern die Handlungen nicht gerichtlich strafbar oder nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht sind, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 726 Euro bestraft.
(3) Bestrafungen wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot unsachlichen Wettbewerbs (§ 40) sind der Landesregierung anzuzeigen.
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