§ 84 K-FLG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1979

§ 84

Agrargemeinschaftliche Grundstücke, die in Einzelbesitz
oder in Einzelnutzung stehen

Die im § 47 Abs. 2 lit. a und b angeführten, in Einzelbesitz oder in Einzelnutzung stehenden Grundstücke dürfen in einem Einzelteilungsverfahren als Abfindungsgrundstücke nur dann zugewiesen werden, wenn hiefür die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 vorliegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)