§ 84 Flurverfassungs-Landesgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.1970

Regelungsplan

§ 84

Der Regelungsplan hat insbesondere zu enthalten:

  1. a) die Beschreibung der zum Regelungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Benützungsart, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße;
  2. b) die Entscheidung nach den §§ 46 und 47;
  3. c) das Verzeichnis der Parteien und der Anteilsrechte;
  4. d) die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die

    möglichen Nutzungen des Regelungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können;

  1. e) Wirtschaftspläne (§§ 85, 86) und Satzungen (§ 48); diese können auch getrennt erlassen werden.

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