§ 84 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

2. Abschnitt

Prüfung der Angebote

§ 84

Grundsätzliches

(1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind Sachverständige beizuziehen.

(2) Die Prüfung und Beurteilung kann sich auf jene Angebote beschränken, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Sobald feststeht, dass ein Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Frage kommt, ist ein allenfalls erlegtes Vadium zurückzustellen.

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