§ 84 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 84

Bezugsreduzierung bei Teilzeitbeschäftigung, Herabsetzung der Wochenarbeitszeit und teilweiser Familienhospizfreistellung

(1) Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges. Die Kinderzulage gebührt nicht vollbeschäftigten Bediensteten in ungekürzter Höhe.

(2) Von den Monatsbezügen im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.

23.12.2019

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