§ 84 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Verkürzung der Schonzeit

§ 84.

(1) Die Landesregierung hat einen späteren Beginn oder früheren Schluß der Schonzeiten bestimmter Wildgattungen für einzelne oder für alle Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes zu verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen und klimatischen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur für das jeweils laufend Jagdjahr zugestanden werden.

(2) Die Landesregierung hat ferner die für eine bestimmte Wildart festgesetzte Schonzeit in einzelnen oder allen Jagdgebieten eines Verwaltungsbezirkes auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies zur Artverbesserung des Wildes oder im Interesse der Land- und Forstwirtschaft geboten ist.

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