§ 84 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 84

Gefahrenzulage

(1) Gemeindebediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

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