§ 82
Verwendungsänderung
(1) Der Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er aufgrund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.
(2) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung zuzuweisen. § 124 wird hiedurch nicht berührt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann der Beamte vorübergehend einer anderen Verwendung zugewiesen werden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung darf drei Monate nicht übersteigen. Im Fall der Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Beamten darf die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung länger als drei Monate, längstens jedoch ein Jahr dauern.
(4) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
- 1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist oder
- 2. die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist.
(5) Abs. 4 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung im Sinn des Abs. 3. Abs. 4 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Landesbediensteten.
03.12.2019
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