§ 82 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 82

Belohnung

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Gemeindebediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden. Belohnungen können auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewährt werden.

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