§ 82 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 82

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen Aufgaben nach §§ 37 Abs. 2 und 52 Abs. 3, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

29.12.2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)