§ 82
Neuwahlen
Die Landesregierung hat für alle Kärntner Gemeinden Gemeinderatswahlen so auszuschreiben, daß der neugewählte Gemeinderat spätestens am 23. April 1973 einberufen werden kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973
§ 82
Neuwahlen
Die Landesregierung hat für alle Kärntner Gemeinden Gemeinderatswahlen so auszuschreiben, daß der neugewählte Gemeinderat spätestens am 23. April 1973 einberufen werden kann.
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