§ 82
Austritt aus der Verwaltungsgemeinschaft
(1) Der Austritt einer Gemeinde aus der Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Austritt der Gemeinde die Möglichkeit der gemeinsamen Besorgung der Geschäfte der beteiligten Gemeinden nicht in Frage gestellt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)