3. Hauptstück
Das Zuschlagsverfahren
1. Abschnitt
Entgegennahme und Öffnung der Angebote
§ 82
Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
(1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag Datum und Uhrzeit des Einganges zu vermerken. Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist der Eingang in einer Niederschrift festzuhalten. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.
(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
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