§ 82 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Tritt laut LGBl. Nr. 26/2017 außer Kraft.

§ 82

Nachschau-, Melde- und Rückgabepflichten

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jederzeit nach vorheriger Anmeldung durch eine mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene beauftragte Person die Registrierung und die Anbringung des Markierungsringes überprüfen lassen.

(2) Der Verlust oder die Beschädigung des Markierungsringes ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall des Verlustes eines Greifvogels durch Verstoßen.

(3) Die Halterin oder der Halter hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgabe der Greifvogelhaltung binnen zwei Wochen anzuzeigen und den Markierungsring zurückzustellen. Innerhalb dieser Frist ist der Markierungsring auch bei Verenden des Greifvogels zurückzustellen.

(4) Bei Aufgabe der Greifvogelhaltung und Überlassung eines Greifvogels an eine andere berechtigte Person entfällt die Rückgabe des Markierungsringes. Die Überlassung des Greifvogels ist jedoch unter Angabe der Registernummer des Markierungsringes sowie des Namens und der Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

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