§ 82 K-LTGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2018

13. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 82

Aufhebung oder Abänderung

Diese Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert oder aufgehoben werden (Art. 28 Abs. 3 K-LVG).

03.08.2017

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