§ 82 Bgld. Vergabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Zweistufige Anwendung

§ 82.

(1) Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Bauarbeiten sind, sowie Aufträge, deren Gegenstand im Anhang XIV genannte Dienstleistungen sind, sind nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu vergeben.

(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhanges XV sind, sind gemäß den Bestimmungen der §§ 88 Abs. 1 und 91 Abs. 5 zu vergeben.

(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhanges XIV und des Anhanges XV sind, sind nach den Vorschriften dieses Hauptstückes zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen des Anhanges XIV größer ist als derjenige der Dienstleistungen des Anhanges XV. Ist dies nicht der Fall, so sind sie gemäß den §§ 88 Abs. 1 und 91 Abs. 5 zu vergeben.

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