§ 82 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 82
Dienstzeugnis

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.

03.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)