§ 82
Dienstzeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
03.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995
§ 82
Dienstzeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
03.12.2019
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