§ 82
Ermittlung der Wahlergebnisse für
die Wahl des Bürgermeisters
(1) Soferne die Stimmenabgabe innerhalb einer Gemeinde in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden hat oder eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingesetzt wurde, hat die Gemeindewahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 1 oder von der Wahlbehörde für die Briefwahl gemäß § 78 Abs. 1a übermittelten Wahlakten für die Wahl des Bürgermeisters die Wahlergebnisse zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die Gesamtzahl der in den Wahllokalen in der Gemeinde oder durch Briefwahl abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Summe der auf jeden Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenen gültigen Stimmen - hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben - die Summe der gültigen auf “ja" und die Summe der gültigen auf “nein" lautenden Stimmen zu ermitteln.
(2) Sodann hat die Gemeindewahlbehörde unter Zusammenrechnung der nach Abs. 1 und § 80 Abs. 2 ermittelten Teilergebnisse für die Wahl des Bürgermeisters die endgültige Gesamtsumme der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen sowie die auf die einzelnen Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen - hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben - die Summe der gültigen auf “ja" und die Summe der gültigen auf “nein" lautenden Stimmen zu ermitteln.
21.10.2022
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