§ 82
Arbeitsverfahren, Arbeitsweisen, Arbeits-
vorgänge und Lagerungen
(1) Arbeitsverfahren, Arbeitsweisen, Arbeitsvorgänge und Lagerungen sind so zu gestalten und durchzuführen, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Sofern es die Art der Arbeiten zuläßt, sind solche Stoffe zu verwenden und solche Arbeitsverfahren anzuwenden, bei denen gefährdende Einwirkungen soweit wie möglich vermieden werden.
(2) Gefährliche Stoffe dürfen unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen nur in hiefür geeigneten Gefäßen und Räumen verwahrt werden, die so zu kennzeichnen sind, daß dadurch die Dienstnehmer auf die Gefährlichkeit des Inhaltes aufmerksam gemacht und Verwechslungen vermieden werden.
(3) Zu besonders gefährlichen Arbeiten dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die hiefür körperlich und geistig geeignet sind und die die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen. Soweit Dienstnehmer über solche Kenntnisse und Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten nur herangezogen werden, wenn für eine wirksame Beaufsichtigung gesorgt ist.
(4) Zu solchen gefährlichen Arbeiten, bei denen das Vorliegen von Fachkenntnissen von erhöhter Bedeutung ist, dürfen nur Dienstnehmer herangezogen werden, die den Nachweis dieser Fachkenntnisse erbracht haben.
(5) Zu Sprengarbeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die eine Ausbildung und Befugnis zur Vornahme von Sprengarbeiten nachweisen können.
(6) Für Bezug, Transport, Lagerung und Vernichtung von Spreng- und Zündmitteln gelten die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, und der Verordnung BGBl. Nr. 204/1935, in der Fassung des GBLÖ Nr. 483/1938, für alle Arbeiten mit Sprengmitteln überdies die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 77/1965, nach Maßgabe des Abs. 7 als Landesgesetze.
(7) Der Dienstgeber hat die im § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 77/1954 vorgeschriebene Meldung des Sprengbefugten unter Anführung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit (Kursbescheinigung, Prüfungsnachweis) an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erstatten.
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