§ 82
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
12.01.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020
§ 82
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
12.01.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)