§ 82 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.1997

VIII. Hauptstück

Schonvorschriften

1. Abschnitt

Schonzeiten

§ 82.

(1) Die Landesregierung hat für nachstehend angeführte Wildarten unter Berücksichtigung ihrer biologischen Eigenheiten und unter Bedachtnahme auf eine nachhaltige Hege sowie auf die Erfordernisse der land- und Forstwirtschaft und des Naturschutzes gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlecht - Beim Schwarzwild nach Gewicht - durch Verordnung Zeiträume festzusetzen, während der sie weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden dürfen: Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Dachs, Edelmarder, Steppeniltis, Auerhahn, Birkhahn, Haselhahn, Fasane, Rebhuhn, Wachtel, Wildtauben, Schnepfen, Wildgänse - ausgenommen Zwerggans, Nonnengans, Rothalsgans und Rostgans -, Wildenten - ausgenommen Moorente, Weißkopfente und Ruderente -, Fischreiher, Wildtruthuhn, Mäusebussard, Hühnerhabicht, Sperber, Turmfalke, Bläßhuhn, Eichelhäher, Aaskrähe und Elster.

(2) Keine Schonzeit genießen: wildes Kaninchen, Fuchs, Waldiltis, Steinmarder, kleines und großes Wiesel, Marderhund und Waschbär. Mutterwild ist jedoch in der Zeit, in der es für gewöhnlich Junge führt, zu schonen.

(3) Wild, für das im Abs. 1 keine Schonzeit vorgesehen ist und das auch nicht unter den nicht geschonten Wildarten (Abs. 2) angeführt ist, ist ganzjährig zu schonen. Die Landesregierung hat durch Verordnung auch für einzelne der im Abs. 1 genannten Wildarten eine ganzjährige Schonzeit anzuordnen, wenn dies mit Rücksicht auf das seltene Vorkommen oder mit Rücksicht auf die Bestandesgefährdung dieser Art notwendig ist.

(4) Die Landesregierung kann nach Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Jagd und Naturschutz für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts, musealer Sammlungen, der Falknerei, der Verpflanzung von Wild in ein anderes Jagdgebiet, für Zuchtvorhaben oder, wenn dies im Interesse des Naturschutzes oder des Schutzes einer Tierart liegt, fallweise mit Bescheid Ausnahmen von den Schonvorschriften gestatten. Hiebei sind die Anzahl der zu fangenden bzw. zu tötenden Wildstücke unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Wildbestand sowie die Fang- bzw. Tötungsart festzulegen. Dabei können Ausnahmen vom Verbot des § 99 bewilligt werden.

(5) Bei Federwild ist verboten

  1. a) das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern;
  2. b) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit;
  3. c) das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand.

(6) Die Bestimmungen über die Schonzeiten finden auf das in Wildgehegen gehaltene Wild keine Anwendung.

(7) Wild, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder das seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, ist unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes während der Schonzeit abzuschießen, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerläßlich ist. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuß unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und gleichzeitig dem Hegeringleiter bekanntzugeben. Für verletzte Stücke ist ein Gutachten eines Tierarztes über die Art und die Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.

(8) Baumschulbesitzern ist es gestattet, Hasen oder wilde Kaninchen, die trotz einer kaninchendicht gehaltenen Umzäunung der im § 115 Abs. 2 bezeichneten Höhe in die Baumschule eingedrungen sind, darin auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer Jagdkarte bedarf es hiezu nicht. Die erlegten Hasen oder Kaninchen sind dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan unverzüglich abzuliefern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)