§ 82 Bgld. KAG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2000

§ 82

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses Gesetzes vorkommenden Eingaben, Beilagen und schriftlichen Ausfertigungen von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

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