§ 82 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 19/1999 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2009

§ 82

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

(1) Gilt für einen Beamten die Fünftagewoche, so hat die Dienstbehörde unter Bedachtnahme auf die Interessen des Dienstes und die Interessen des Dienstnehmers das in den §§ 81 und 88 genannte Urlaubsausmaß in Arbeitstagen auszudrücken.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. In diesem Fall ist § 81 Abs. 4 nicht anzuwenden.

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