§ 77 K-KStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2020

§ 77

Geschäftsführung der Ausschüsse

(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Obmann im Einvernehmen mit dem Referenten nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Ausschußmitglieder mit Vorschlag der Tagesordnung verlangt wird.

(2) Der Obmann-Stellvertreter hat den Obmann im Fall seiner vorübergehenden Verhinderung zu vertreten.

(3) Jedes Ausschußmitglied hat das Recht, sich im Fall seiner Verhinderung durch ein seiner Gemeinderatspartei (§ 23 Abs. 3) angehörendes Mitglied des Gemeinderates oder durch ein auf der Liste der Ersatzmitglieder nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 gereihtes Ersatzmitglied vertreten zu lassen, wobei nur so viele Ersatzmitglieder in Betracht kommen, als die Gemeinderatspartei Mitglieder im Gemeinderat hat. Durch eine Vertretung durch ein Ersatzmitglied darf die zulässige Höchstzahl der Mitglieder des Gemeinderates nicht verändert werden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 35 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis 5 und Abs. 6 letzter Satz, 37 Abs. 1 und 3, 38 Abs. 1 bis 3, 39, 43 und 44 Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit vier Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, daß der Obmann den Vorsitz führt und daß die Niederschrift vom Obmann, einem weiteren Mitglied des Ausschusses und dem Schriftführer zu unterfertigen ist.

(5) Der Magistratsdirektor hat das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen. Dieses Recht steht bei den Sitzungen des Kontrollausschusses auch dem Direktor des Kontrollamtes zu.

(6) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf der Sitzungen sind untersagt. Die Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu den Verhandlungsgegenständen hat - ausgenommen in den Sitzungen des Kontrollausschusses - der Referent zu berichten.

(7) Der Kontrollausschuß hat zu jedem Verhandlungsgegenstand einen Berichterstatter zu wählen, der zu den Verhandlungsgegenständen zu berichten hat. Ist ein Verhandlungsgegenstand an den Gemeinderat weiterzuleiten, so hat der Berichterstatter das Ergebnis der Beratungen in einem Bericht zusammenzufassen und die Beschlüsse des Kontrollausschusses im Gemeinderat zu vertreten.

(8) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Ausschusses ohne Gefahr eines Nachteiles für die Stadt nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Ausschusses zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; sie sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung des Ausschusses zu protokollieren.

22.04.2020

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