§ 77 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 06.3.2013

§ 77

Kostentragung

(1) Der dem Sozialhilfeverband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsende Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu tragen.

(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben monatlich Vorauszahlungen auf den nach Abs. 1 zu erbringenden Beitrag in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Bedarfes zu leisten.

15.03.2013

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